EuGH: Verwendung von Cookies erfordert Einwilligung

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute, am 1. Oktober, bestätigt: das Speichern von Cookies erfordert die aktive Einwilligung der Internetnutzer.
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Das Urteil gegen Planet49

Der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) bestätigt in seinem Urteil im mit Spannung erwarteten Fall gegen das deutsche Lotterieunternehmen Planet49 GmbH:

"Die Einwilligung, die ein Website-Benutzer zur Speicherung von und zum Zugriff auf Cookies auf seinem Gerät geben muss, tritt nicht durch ein vorab aktiviertes Kontrollkästchen in Kraft, das dieser Benutzer deaktivieren muss, um seine Einwilligung zu verweigern."

Dies gilt unabhängig davon, ob die gesammelten Daten als personenbezogene Daten eingestuft werden können oder nicht.
Dies bedeutet, dass, wenn Websites die Einwilligung der Benutzer zu Cookies fordern, die Kontrollkästchen für bestimmte Cookie-Zwecke (z. B. funktionale, statistische, Marketing-Cookies) nicht zugunsten der Datenerfassung vorab angekreuzt werden dürfen.
Der EuGH stellt klar: vorab angekreuzte Kästchen in Cookie-Popups dürfen nicht als Einwilligung angesehen werden.

ePrivacy soll die Privatsphäre von Online-Nutzern schützen

Das heutige Urteil zielt darauf ab, die Online-Privatsphäre der Bürger zu schützen, insbesondere vor dem Risiko, dass ihre Daten und persönlichen Daten ohne ihr Wissen und ihre Einwilligung gesammelt und verarbeitet werden.

Nutzer müssen aktiv in
das Sammeln ihrer Daten einwilligen,
nicht vorab aktivierte Kästchen deaktivieren

Das Gericht stellt fest, dass die Einwilligung spezifisch sein muss. Die Tatsache, dass ein Benutzer den Button zur Teilnahme an einer Werbelotterie klickt, reicht nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass der Benutzer seine Einwilligung zur Speicherung von Cookies erteilt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die grundlegenden Elemente einer gültigen Cookie-Einwilligung eindeutig bestätigt. Das bedeutet:
  • informiert (auch die Lebensdauer von Cookies und ob Drittanbieter Zugang zu ihnen haben);
  • eine positive Antwort (kein Opt-out); spezifisch (nicht gemischt mit anderen Zustimmungen, z. B. die Zustimmung zu einer Promo-Aktion);
  • und die Anwendung gilt, unabhängig davon, ob die Informationen des Benutzers, auf die zugegriffen wird, als personenbezogene Daten betrachtet werden können.

So stellen Sie sicher, dass Ihr Popup-Fenster gültige Einwilligungen sammelt

Um eine aktive und gültige Cookie-Einwilligung zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Popup Folgendes beinhaltet:
  • Überprüfung, welche Cookies Ihre Website verwendet
  • Das Sammeln und Speichern der Cookie-Einwilligungen
  • Kästchen für bestimmte Cookies dürfen nicht vorab angekreuzt sein
  • Nutzer müssen Cookies (Tracking) ablehnen können
Das Urteil gilt für alle europäischen Websites.
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